Gesetz - RheinSchPV 1994
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
§ 7.03 Ankern
1.
Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht ankern:
a)
auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Ankerverbot besteht;
b)
auf den durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
... nicht darstellbares Tafelzeichen A.6
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 59
2.
Auf den Abschnitten, auf denen das Ankern nach Nummer 1 Buchstabe a verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken ankern, die durch das Tafelzeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
... nicht darstellbares Tafelzeichen E.6
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 59

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