Gesetz - RheinSchPV 1994
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
§ 7.06 Besondere Liegestellen
- 1.
- Auf Liegestellen, bei denen eines der Tafelzeichen E.5.4 bis E.5.15 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen nur die Fahrzeugarten stilliegen, für die das Tafelzeichen gilt.... nicht darstellbare Tafelzeichen E.5.4 bis E.5.15Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 61 und 62
- 2.
- Die Liegestellen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, vom Ufer aus und ein Fahrzeug neben dem anderen zu belegen.