Gesetz - RheinSchPV 1994
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
§ 9.08 Nachtschifffahrt auf der Strecke Bingen-St. Goar
- 1.
- Zwischen Bingen (km 530,00) und St. Goar (km 556,00) ist die Fahrt nachts nur Fahrzeugen erlaubt, die Sprechfunk auf Kanal 10 und in der Talfahrt Radar benutzen. Die Wahrschauregelung gemäß § 12.02 erfolgt rund um die Uhr.
- 2.
- Ist die Wahrschau nach § 12.02 nachts außer Betrieb, müssen sich die in Frage kommenden Fahrzeuge wie folgt verhalten:
- a)
- Beifahrer müssen ihre Fahrt so einrichten, dass sie beim Umfahren des Bankecks (km 555,60 bis km 555,20) und des Bettecks (km 553,60 bis km 553,30) Talfahrern nicht begegnen.Sie müssen, wenn die Begegnung anders nicht vermieden werden kann, unterhalb des Bankecks oder des Bettecks anhalten, bis die Talfahrer das Betteck oder das Bankeck umfahren haben.
- b)
- Bergfahrer müssen bei der Annäherung an das Bankeck oder das Betteck die Talfahrer anrufen und auffordern, ihnen Art, Namen, Standort und Fahrtrichtung des Fahrzeugs mitzuteilen. Meldet sich kein Talfahrer, dürfen sie das Bankeck oder Betteck nur umfahren, wenn sie vorher auf Kanal 10 einen tiefen Ton von 1 Sekunde Dauer empfangen haben. Dieser Ton dient der Kontrolle des ordnungsgemäßen Funkbetriebs auf der Strecke Oberwesel bis St. Goar.
- c)
- Talfahrer müssen während der Vorbeifahrt am Ochsenturm (km 550,57), an der oberen Trennungstonne am Geisenrücken (km 552,00) und am Betteck (km 553,61) Art, Namen, Standort und Fahrtrichtung ihres Fahrzeugs ansagen. Dieselben Angaben müssen sie ansagen, wenn sie von einem Bergfahrer angesprochen werden. Nach jeder Meldung müssen die Talfahrer die Sprechfunkanlage wieder auf Empfang schalten.