Gesetz - RHiErsDPAZustV
Verordnung über die Zuständigkeit des Deutschen Patentamts für die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen des Europäischen Patentamts
§ 1
Das Deutsche Patentamt in München wird als zentrale Behörde für die Entgegennahme und Weiterleitung der vom Europäischen Patentamt ausgehenden Rechtshilfeersuchen bestimmt.