Gesetz - RiFlEtikettG
Rindfleischetikettierungsgesetz - RiFlEtikettG
§ 12 Einziehung
Ist eine Straftat nach § 10 Abs. 1 oder 2 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 11 Abs. 1 oder 2 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt worden sind, eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

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