Gesetz - RiFlEtikettStrV
Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung - RiFlEtikettStrV
§ 2 Durchsetzung der Angaben bei der freiwilligen Etikettierung von Rindfleisch
(1) Nach § 10 Abs. 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 verstößt, indem er
- 1.
- entgegen Artikel 11 Satz 1 Spiegelstrich 2 Rindfleisch mit einem Etikett etikettiert, dessen andere Angaben nach Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 nicht genehmigt sind, oder
- 2.
- entgegen Artikel 17 Abs. 1 Rindfleisch etikettiert, das in einem Drittland ganz oder teilweise erzeugt wurde.
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 11 Abs. 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes ordnungswidrig.