Gesetz - RindSalmV
Verordnung zum Schutz gegen die Salmonellose der Rinder
§ 8
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 oder 2 oder § 5 oder
2.
einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 oder Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Nr. 1 Satz 1 ein Kalb einstellt,
2.
einer Vorschrift des
a)
§ 2 Nr. 1 Satz 2 oder § 6 Abs. 1 Satz 1 über die Reinigung, Desinfektion oder Schadnagerbekämpfung,
b)
§ 2 Nr. 2 über das Kontrollbuch,
c)
§ 2 Nr. 3 Satz 3 über die unschädliche Beseitigung von Einwegschutzkleidung oder
d)
§ 6 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 über die unschädliche Beseitigung von Futter oder Einstreu oder die Behandlung von Futter oder Dung
zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 ein Rind entfernt,
4.
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 4 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
5.
ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 ein Rind oder ein anderes für die Seuche empfängliches Tier in den Bestand oder den betroffenen Teilbestand verbringt oder
6.
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 6 Milch nicht unschädlich beseitigt, aufkocht oder abgibt.

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