Gesetz - RindSalmV
Verordnung zum Schutz gegen die Salmonellose der Rinder
§ 8
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 oder 2 oder § 5 oder
- 2.
- einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 oder Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 2 Nr. 1 Satz 1 ein Kalb einstellt,
- 2.
- einer Vorschrift des
- a)
- § 2 Nr. 1 Satz 2 oder § 6 Abs. 1 Satz 1 über die Reinigung, Desinfektion oder Schadnagerbekämpfung,
- b)
- § 2 Nr. 2 über das Kontrollbuch,
- c)
- § 2 Nr. 3 Satz 3 über die unschädliche Beseitigung von Einwegschutzkleidung oder
- d)
- § 6 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 über die unschädliche Beseitigung von Futter oder Einstreu oder die Behandlung von Futter oder Dung
zuwiderhandelt, - 3.
- entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 ein Rind entfernt,
- 4.
- entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 4 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
- 5.
- ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 ein Rind oder ein anderes für die Seuche empfängliches Tier in den Bestand oder den betroffenen Teilbestand verbringt oder
- 6.
- entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 6 Milch nicht unschädlich beseitigt, aufkocht oder abgibt.