Gesetz - RiWG
Richterwahlgesetz
§ 8
(1) Der Bundesminister der Justiz beruft den Richterwahlausschuß ein.
(2) Die Einladung muß die Tagesordnung für die Sitzung des Richterwahlausschusses enthalten und den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Sitzung zugehen.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet