Gesetz - RiWG
Richterwahlgesetz
§ 8
(1) Der Bundesminister der Justiz beruft den Richterwahlausschuß ein.
(2) Die Einladung muß die Tagesordnung für die Sitzung des Richterwahlausschusses enthalten und den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Sitzung zugehen.