Gesetz - ROG
Raumordnungsgesetz
§ 20 Planerhaltung bei Raumordnungsplänen des Bundes
Hinsichtlich der Rechtswirksamkeit von Raumordnungsplänen des Bundes gelten die Regelungen des § 12 Abs. 1 und 3 bis 6 zur Planerhaltung entsprechend.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet