Gesetz - RohrFLtgV
Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen
§ 5 Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen
(1) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass Prüfungen von Rohrfernleitungsanlagen durch Prüfstellen nach § 6
1.
vor der Inbetriebnahme der Rohrfernleitungsanlage,
2.
vor erneuter Inbetriebnahme nach einer nach § 2 Abs. 1 zulassungsbedürftigen Änderung,
2a.
vor erneuter Inbetriebnahme nach einer nicht zulassungsbedürftigen Änderung
a)
die die Funktionsfähigkeit der Rohrfernleitungsanlage durch Schweißen oder Schneiden beeinträchtigt,
b)
von Teilen einer Fernwirk- oder Fernsteueranlage oder
c)
der Druckverhältnisse in der Rohrfernleitungsanlage,
3.
nach der Stilllegung,
4.
nach einer vorübergehenden Stilllegung von mehr als sechs Monaten und vor der Inbetriebnahme solcher Anlagen,
5.
nach allen Schadensfällen nach § 7 und
6.
während des Betriebs der Anlage in mindestens zweijährigem Abstand
durchgeführt werden. Auf Antrag des Betreibers kann aufgrund einer von einer Anlage ausgehenden geringen Gefährdung von der zuständigen Behörde der Zeitpunkt für die wiederkehrenden Prüfungen nach Satz 1 Nr. 6 auf bis zu drei Jahre verlängert werden.
(2) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen über Absatz 1 hinaus zusätzliche Prüfungen anordnen.

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