Gesetz - RohrFLtgV
Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen
§ 5 Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen
(1) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass Prüfungen von Rohrfernleitungsanlagen durch Prüfstellen nach § 6
- 1.
- vor der Inbetriebnahme der Rohrfernleitungsanlage,
- 2.
- vor erneuter Inbetriebnahme nach einer nach § 2 Abs. 1 zulassungsbedürftigen Änderung,
- 2a.
- vor erneuter Inbetriebnahme nach einer nicht zulassungsbedürftigen Änderung
- a)
- die die Funktionsfähigkeit der Rohrfernleitungsanlage durch Schweißen oder Schneiden beeinträchtigt,
- b)
- von Teilen einer Fernwirk- oder Fernsteueranlage oder
- c)
- der Druckverhältnisse in der Rohrfernleitungsanlage,
- 3.
- nach der Stilllegung,
- 4.
- nach einer vorübergehenden Stilllegung von mehr als sechs Monaten und vor der Inbetriebnahme solcher Anlagen,
- 5.
- nach allen Schadensfällen nach § 7 und
- 6.
- während des Betriebs der Anlage in mindestens zweijährigem Abstand
(2) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen über Absatz 1 hinaus zusätzliche Prüfungen anordnen.