Gesetz - RPflG
Rechtspflegergesetz
§ 19b Schiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren
(1) Im Verfahren nach der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung bleiben dem Richter vorbehalten:
- 1.
- das Verfahren bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag unter Einschluß dieser Entscheidung und der Ernennung des Sachwalters;
- 2.
- die Entscheidung, daß und in welcher Weise eine im Verlaufe des Verfahrens unzureichend gewordene Sicherheit zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten ist (§ 6 Abs. 5 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung);
- 3.
- die Entscheidung über die Erweiterung des Verfahrens auf Ansprüche wegen Personenschäden (§§ 16, 30 und 44 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung);
- 4.
- die Entscheidung über die Zulassung einer Zwangsvollstreckung nach § 17 Abs. 4 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
- 5.
- die Anordnung, bei der Verteilung Anteile nach § 26 Abs. 5 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung zurückzubehalten.
(2) Der Richter kann sich das Verteilungsverfahren ganz oder teilweise vorbehalten, wenn er dies für geboten erachtet. Hält er den Vorbehalt nicht mehr für erforderlich, kann er das Verfahren dem Rechtspfleger übertragen. Auch nach der Übertragung kann er das Verfahren wieder an sich ziehen, wenn und solange er dies für erforderlich hält.