Gesetz - RPflG
Rechtspflegergesetz
§ 24a Beratungshilfe
(1) Folgende Geschäfte werden dem Rechtspfleger übertragen:
- 1.
- die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Beratungshilfe einschließlich der grenzüberschreitenden Beratungshilfe nach § 10 Abs. 4 des Beratungshilfegesetzes;
- 2.
- die dem Amtsgericht nach § 3 Abs. 2 des Beratungshilfegesetzes zugewiesenen Geschäfte.
(2) § 11 Abs. 2 Satz 1 und Absatz 3 ist nicht anzuwenden.