Gesetz - RPflG
Rechtspflegergesetz
§ 24a Beratungshilfe
(1) Folgende Geschäfte werden dem Rechtspfleger übertragen:
1.
die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Beratungshilfe einschließlich der grenzüberschreitenden Beratungshilfe nach § 10 Abs. 4 des Beratungshilfegesetzes;
2.
die dem Amtsgericht nach § 3 Abs. 2 des Beratungshilfegesetzes zugewiesenen Geschäfte.
(2) § 11 Abs. 2 Satz 1 und Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

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