Gesetz - RPflG
Rechtspflegergesetz
§ 7 Bestimmung des zuständigen Organs der Rechtspflege
Bei Streit oder Ungewißheit darüber, ob ein Geschäft von dem Richter oder dem Rechtspfleger zu bearbeiten ist, entscheidet der Richter über die Zuständigkeit durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar.

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