Gesetz - RSAV
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung - RSAV
§ 26 Verrechnungen
Fällige Forderungen und Verpflichtungen aus dem Risikostrukturausgleich sind mit gleichzeitig fälligen Verpflichtungen und Forderungen aus dem Finanzausgleich in der Krankenversicherung der Rentner zu verrechnen.
















