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Gesetz - RSAV
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung - RSAV
§ 33 Übergangsregelungen zur Einführung des Gesundheitsfonds – Begriffsbestimmungen
(1) Das Nähere zur Umsetzung der Vorgaben des § 272 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird in den §§ 33a bis 33c geregelt, für die die folgenden Absätze gelten.
(2) Eine in einem Land tätige Krankenkasse ist eine Krankenkasse, die Versicherte mit Wohnsitz in dem jeweiligen Land aufweist. Alle in einem Land tätigen Krankenkassen sind alle Krankenkassen, die Versicherte mit Wohnsitz in dem jeweiligen Land aufweisen.
(3) Versicherte mit Wohnsitz außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland bleiben unberücksichtigt.

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