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Gesetz - RSiedlG
Reichssiedlungsgesetz
§ 27
Landesrechtliche Vorschriften zur weitergehenden Förderung des Siedlungswesens einschließlich der Beschaffung von Pachtland für landwirtschaftliche Arbeiter bleiben unberührt. Landwirtschaftlich genutzter Grundbesitz im Eigentume von Personen, deren gesamtes Eigentum dieser Art 100 Hektar nicht erreicht, darf zu Siedlungszwecken jedoch nicht enteignet werden.

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