Gesetz - RSiedlGErgG 1935
Gesetz zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes
§ 4
Wird ein zu Siedlungszwecken erworbenes Grundstück oder ein zu Siedlungszwecken erworbener Grundstücksteil in einzelne Siedlungsgrundstücke aufgeteilt, so gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 sinngemäß.

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