Gesetz - RSiedlGErgG 1935
Gesetz zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes
§ 8
Die Gebühren-, ... und Steuerfreiheit nach § 29 des Reichssiedlungsgesetzes gilt auch für die Fälle, in denen ein Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung für Siedlungszwecke erworben wird.

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