Gesetz - RTrAbwG§11Abs3DV
Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes
Eingangsformel
Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1065) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet