Gesetz - RUAStrGHG
Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda
§ 1 Pflicht zur Zusammenarbeit
(1) Die Bundesrepublik Deutschland erfüllt ihre Verpflichtungen zur Zusammenarbeit, die sich aus den vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen beschlossenen Resolution 955 (1994) ergeben, nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet das Wort "Gerichtshof" den durch Resolution 955 (1994) eingesetzten Internationalen Strafgerichtshof zur Verfolgung von Personen, die für schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind, welche zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 im Hoheitsgebiet von Ruanda begangen wurden, und zur Verfolgung von ruandischen Staatsangehörigen, die für Völkermord und andere derartige Verstöße verantwortlich sind, welche in demselben Zeitraum im Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten begangen wurden, einschließlich seiner Kammern, seiner Anklagebehörde und der Angehörigen des Gerichts und der Anklagebehörde.

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