Gesetz - RV-BZV
RV-Beitragszahlungsverordnung - RV-BZV
§ 5 Verfahren
(1) Die Träger der Rentenversicherung haben für das Beitragszahlverfahren Anmeldevordrucke zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten haben die erforderlichen Auskünfte zur Versicherungs- und Beitragspflicht, zur freiwilligen Versicherung und zur ordnungsgemäßen Durchführung des Beitragszahlverfahrens zu erteilen (§ 196 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch).
(2) Die Träger der Rentenversicherung haben Pflichtversicherte, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, spätestens am Fälligkeitstag schriftlich auf ihre Beitragszahlungspflicht hinzuweisen. Auf den Zahlungshinweis darf verzichtet werden, wenn die Beiträge regelmäßig rechtzeitig gezahlt werden.
(3) Werden Beiträge überwiesen oder eingezahlt, sollen auf dem Überweisungs- oder Einzahlungsbeleg folgende Angaben enthalten sein:
- 1.
- Die Versicherungsnummer,
- 2.
- der Vor- und Familienname des Versicherten,
- 3.
- der Verwendungszeitraum,
- 4.
- die Beitragsart.