Gesetz - RVG
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2)
Vergütungsverzeichnis
Vergütungsverzeichnis
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 803 - 831;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Gliederung | |||
Teil 1 | Allgemeine Gebühren | ||
Teil 2 | Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren | ||
Abschnitt 1 | Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels | ||
Abschnitt 2 | Herstellung des Einvernehmens | ||
Abschnitt 3 | Vertretung | ||
Abschnitt 4 | Vertretung in bestimmten Angelegenheiten | ||
Abschnitt 5 | Beratungshilfe | ||
Teil 3 | Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, und ähnliche Verfahren | ||
Abschnitt 1 | Erster Rechtszug | ||
Abschnitt 2 | Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht | ||
Unterabschnitt 1 | Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht | ||
Unterabschnitt 2 | Revision, bestimmte Beschwerden und Rechtsbeschwerden | ||
Abschnitt 3 | Gebühren für besondere Verfahren | ||
Unterabschnitt 1 | Besondere erstinstanzliche Verfahren | ||
Unterabschnitt 2 | Mahnverfahren | ||
Unterabschnitt 3 | Vollstreckung und Vollziehung | ||
Unterabschnitt 4 | Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung | ||
Unterabschnitt 5 | Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung | ||
Unterabschnitt 6 | Sonstige besondere Verfahren | ||
Abschnitt 4 | Einzeltätigkeiten | ||
Abschnitt 5 | Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung | ||
Teil 4 | Strafsachen | ||
Abschnitt 1 | Gebühren des Verteidigers | ||
Unterabschnitt 1 | Allgemeine Gebühren | ||
Unterabschnitt 2 | Vorbereitendes Verfahren | ||
Unterabschnitt 3 | Gerichtliches Verfahren | ||
Erster Rechtszug | |||
Berufung | |||
Revision | |||
Unterabschnitt 4 | Wiederaufnahmeverfahren | ||
Unterabschnitt 5 | Zusätzliche Gebühren | ||
Abschnitt 2 | Gebühren in der Strafvollstreckung | ||
Abschnitt 3 | Einzeltätigkeiten | ||
Teil 5 | Bußgeldsachen | ||
Abschnitt 1 | Gebühren des Verteidigers | ||
Unterabschnitt 1 | Allgemeine Gebühr | ||
Unterabschnitt 2 | Verfahren vor der Verwaltungsbehörde | ||
Unterabschnitt 3 | Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug | ||
Unterabschnitt 4 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde | ||
Unterabschnitt 5 | Zusätzliche Gebühren | ||
Abschnitt 2 | Einzeltätigkeiten | ||
Teil 6 | Sonstige Verfahren | ||
Abschnitt 1 | Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Verfahren nach dem Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof | ||
Unterabschnitt 1 | Verfahren vor der Verwaltungsbehörde | ||
Unterabschnitt 2 | Gerichtliches Verfahren | ||
Abschnitt 2 | Disziplinarverfahren, berufsgerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht | ||
Unterabschnitt 1 | Allgemeine Gebühren | ||
Unterabschnitt 2 | Außergerichtliches Verfahren | ||
Unterabschnitt 3 | Gerichtliches Verfahren | ||
Erster Rechtszug | |||
Zweiter Rechtszug | |||
Dritter Rechtszug | |||
Unterabschnitt 4 | Zusatzgebühr | ||
Abschnitt 3 | Gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung und in Unterbringungssachen | ||
Abschnitt 4 | Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung | ||
Abschnitt 5 | Einzeltätigkeiten und Verfahren auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme | ||
Teil 7 | Auslagen |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
Vorbemerkung 1: Die Gebühren dieses Teils entstehen neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren. | ||
1000 | Einigungsgebühr .................................... | 1,5 |
(1) Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Dies gilt auch für die Mitwirkung bei einer Einigung in einem der in § 36 RVG bezeichneten Güteverfahren. Im Privatklageverfahren ist Nummer 4147 anzuwenden. (2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrags im Sinne des Absatzes 1 nicht ursächlich war. (3) Für die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vertrag entsteht die Gebühr, wenn die Bedingung eingetreten ist oder der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann. (4) Soweit über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann, gelten die Absätze 1 und 2 auch bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts. (5) Die Gebühr entsteht nicht in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen (§ 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG). Wird ein Vertrag, insbesondere über den Unterhalt, im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Verfahren geschlossen, bleibt der Wert dieser Verfahren bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht. In Kindschaftssachen ist Absatz 1 Satz 1 auch für die Mitwirkung an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, entsprechend anzuwenden. | ||
1001 | Aussöhnungsgebühr .................................. | 1,5 |
Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung bei der Aussöhnung, wenn der ernstliche Wille eines Ehegatten, eine Scheidungssache oder ein Verfahren auf Aufhebung der Ehe anhängig zu machen, hervorgetreten ist und die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft fortsetzen oder die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen. Dies gilt entsprechend bei Lebenspartnerschaften. | ||
1002 | Erledigungsgebühr, soweit nicht Nummer 1005 gilt ... | 1,5 |
Die Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. | ||
1003 | (1) Über den Gegenstand ist ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren anhängig: Die Gebühren 1000 bis 1002 betragen ................ | 1,0 |
Die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem KapMuG steht einem anhängigen gerichtlichen Verfahren gleich. Dies gilt auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für ein selbständiges Beweisverfahren oder die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird oder sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 erstreckt (§ 48 Abs. 3 RVG). Das Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher steht einem gerichtlichen Verfahren gleich. (2) In Kindschaftssachen entsteht die Gebühr auch für die Mitwirkung am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) und an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt. | ||
1004 | Über den Gegenstand ist ein Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig: Die Gebühren 1000 bis 1002 betragen ................ | 1,3 |
(1) Dies gilt auch in den in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren. (2) Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 1003 ist anzuwenden. | ||
1005 | Einigung oder Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG): Die Gebühren 1000 und 1002 betragen ................ | 40,00 bis 520,00 EUR |
1006 | Über den Gegenstand ist ein gerichtliches Verfahren anhängig: Die Gebühr 1005 beträgt: ........................... | 30,00 bis 350,00 EUR |
1007 | Über den Gegenstand ist ein Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig: Die Gebühr 1005 beträgt ............................ | 40,00 bis 460,00 EUR |
1008 | Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen: Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere Person um ............................. | 0,3 oder 30% bei Festgebühren, bei Betragsrahmengebühren erhöhen sich der Mindest- und Höchstbetrag um 30% |
(1) Dies gilt bei Wertgebühren nur, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist. (2) Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Personen gemeinschaftlich beteiligt sind. (3) Mehrere Erhöhungen dürfen einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen; bei Festgebühren dürfen die Erhöhungen das Doppelte der Festgebühr und bei Betragsrahmengebühren das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags nicht übersteigen. | ||
1009 | Hebegebühr | |
| 1,0% | |
| 0,5% | |
| 0,25% des aus- oder zurückgezahlten Betrags - mindestens 1,00 EUR |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
---|---|---|
Vorbemerkung 2: (1) Die Vorschriften dieses Teils sind nur anzuwenden, soweit nicht die §§ 34 bis 36 RVG etwas anderes bestimmen. (2) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verwaltungsverfahren, für das sich die Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Bevollmächtigten in diesem Verfahren. Für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss entstehen die gleichen Gebühren wie für die entsprechende Beistandsleistung in einem Strafverfahren des ersten Rechtszugs vor dem Oberlandesgericht. (3) (weggefallen) | ||
Abschnitt 1 Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels | ||
2100 | Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, soweit in Nummer 2102 nichts anderes bestimmt ist ...................................... | 0,5 bis 1,0 |
Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen. | ||
2101 | Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden: Die Gebühr 2100 beträgt ............................ | 1,3 |
2102 | Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), und in den Angelegenheiten, für die nach den Teilen 4 bis 6 Betragsrahmengebühren entstehen .................... | 10,00 bis 260,00 EUR |
Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen. | ||
2103 | Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden: Die Gebühr 2102 beträgt ............................ | 40,00 bis 400,00 EUR |
Abschnitt 2 Herstellung des Einvernehmens | ||
2200 | Geschäftsgebühr für die Herstellung des Einvernehmens nach § 28 EuRAG .................................... | in Höhe der einem Bevollmächtigten oder Verteidiger zustehenden Verfahrensgebühr |
2201 | Das Einvernehmen wird nicht hergestellt: Die Gebühr 2200 beträgt ............................ | 0,1 bis 0,5 oder Mindestbetrag der einem Bevollmächtigten oder Verteidiger zustehenden Verfahrensgebühr |
Abschnitt 3 Vertretung | ||
Vorbemerkung 2.3: (1) Im Verwaltungszwangsverfahren ist Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 entsprechend anzuwenden. (2) Dieser Abschnitt gilt nicht für die in Abschnitt 4 und in den Teilen 4 bis 6 geregelten Angelegenheiten. (3) Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. | ||
2300 | Geschäftsgebühr .................................... | 0,5 bis 2,5 |
Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. | ||
2301 | Es ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen: Die Gebühr 2300 für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende Verwaltungsverfahren beträgt ............................................ | 0,5 bis 1,3 |
(1) Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geringer ist. (2) Eine Gebühr von mehr als 0,7 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. | ||
2302 | Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art: Die Gebühr 2300 beträgt ............................ | 0,3 |
Es handelt sich um ein Schreiben einfacher Art, wenn dieses weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält. | ||
2303 | Geschäftsgebühr für
| 1.5 |
Abschnitt 4 Vertretung in bestimmten Angelegenheiten | ||
Vorbemerkung 2.4: (1) Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen
(2) Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 gilt entsprechend. | ||
2400 | Geschäftsgebühr Eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. | 40,00 bis 520,00 EUR |
2401 | Es ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im Beschwerdeverfahren nach der WBO vorausgegangen: Die Gebühr 2400 für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende Verwaltungsverfahren oder für das Verfahren der weiteren Beschwerde nach der WBO beträgt | 40,00 bis 260,00 EUR |
(1) Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im Beschwerdeverfahren nach der WBO geringer ist. (2)Eine Gebühr von mehr als 120,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. | ||
Abschnitt 5 Beratungshilfe | ||
Vorbemerkung 2.5: Im Rahmen der Beratungshilfe entstehen Gebühren ausschließlich nach diesem Abschnitt. | ||
2500 | Beratungshilfegebühr ............................... | 10,00 EUR |
Neben der Gebühr werden keine Auslagen erhoben. Die Gebühr kann erlassen werden. | ||
2501 | Beratungsgebühr .................................... | 30,00 EUR |
(1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt. (2) Die Gebühr ist auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die mit der Beratung zusammenhängt. | ||
2502 | Beratungstätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO): Die Gebühr 2501 beträgt ............................ | 60,00 EUR |
2503 | Geschäftsgebühr .................................... | 70,00 EUR |
(1) Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. (2) Auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren ist diese Gebühr zur Hälfte anzurechnen; eine Anrechnung auf die Gebühren 2401 und 3103 findet nicht statt. Auf die Gebühren für ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach den §§ 796a, 796b und 796c Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Gebühr zu einem Viertel anzurechnen. | ||
2504 | Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO): Die Gebühr 2503 beträgt bei bis zu 5 Gläubigern .... | 224,00 EUR |
2505 | Es sind 6 bis 10 Gläubiger vorhanden: Die Gebühr 2503 beträgt ............................ | 336,00 EUR |
2506 | Es sind 11 bis 15 Gläubiger vorhanden: Die Gebühr 2503 beträgt ............................ | 448,00 EUR |
2507 | Es sind mehr als 15 Gläubiger vorhanden: Die Gebühr 2503 beträgt ............................ | 560,00 EUR |
2508 | Einigungs- und Erledigungsgebühr ................... | 125,00 EUR |
(1) Die Anmerkungen zu Nummern 1000 und 1002 sind anzuwenden. (2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
---|---|---|
Vorbemerkung 3: (1) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verfahren, für das sich Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Verfahrensbevollmächtigten in diesem Verfahren. (2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. (3) Die Terminsgebühr entsteht für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. (4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Die Anrechnung erfolgt nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist. (5) Soweit der Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand eines Rechtsstreits ist oder wird, wird die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Rechtszugs angerechnet. (6) Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, das mit der Sache bereits befasst war, ist die vor diesem Gericht bereits entstandene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren anzurechnen. (7) Die Vorschriften dieses Teils sind nicht anzuwenden, soweit Teil 6 besondere Vorschriften enthält. | ||
Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
Vorbemerkung 3.1: (1) Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen in allen Verfahren, für die in den folgenden Abschnitten dieses Teils keine Gebühren bestimmt sind. (2) Dieser Abschnitt ist auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 1065 ZPO anzuwenden. | ||
3100 | Verfahrensgebühr, soweit in Numer 3102 nichts anderes bestimmt ist ....................................... | 1,3 |
(1) Die Verfahrensgebühr für ein vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger wird auf die Verfahrensgebühr angerechnet, die in dem nachfolgenden Rechtsstreit entsteht (§ 255 FamFG) (2) Die Verfahrensgebühr für einen Urkunden- oder Wechselprozess wird auf die Verfahrensgebühr für das ordentliche Verfahren angerechnet, wenn dieses nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596, 600 ZPO). (3) Die Verfahrensgebühr für ein Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG wird auf die Verfahrensgebühr für ein sich anschließendes Verfahren angerechnet. | ||
3101 |
| 0,8 |
(1) Soweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG ergebende Gesamtbetrag der Verfahrensgebühren die Gebühr 3100 übersteigt, wird der übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht. (2) Nummer 3 ist in streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere in Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, nicht anzuwenden. | ||
3102 | Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG). | 40,00 bis 460,00 EUR |
3103 | Es eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen: Die Gebühr 3102 beträgt ............................ | 20,00 bis 320,00 EUR |
Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren geringer ist. | ||
3104 | Terminsgebühr, soweit in Nummer 3106 nichts anderes bestimmt ist ....................................... | 1,2 |
(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn
| ||
3105 | Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird: Die Gebühr 3104 beträgt ............................ | 0,5 |
(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn
| ||
3106 | Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG). | 20,00 bis 380,00 EUR |
Die Gebühr entsteht auch, wenn
| ||
Abschnitt 2 Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht | ||
Vorbemerkung 3.2: (1) Dieser Abschnitt ist auch in Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels anzuwenden. (2) Wenn im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung das Berufungsgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen ist (§ 943 ZPO), bestimmen sich die Gebühren nach Abschnitt 1. Dies gilt entsprechend im Verfahren der einstweiligen Anordnung und im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts. Satz 1 gilt ferner entsprechend in Verfahren über einen Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 121 GWB. | ||
Unterabschnitt 1 Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht | ||
Vorbemerkung 3.2.1: Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden
(2) (weggefallen) | ||
3200 | Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3204 nichts anderes bestimmt ist ............................ | 1,6 |
3201 | Vorzeitige Beendigung des Auftrags: Die Gebühr 3200 beträgt ......................... | 1,1 |
Eine vorzeitige Beendigung liegt vor,
Soweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG ergebende Gesamtbetrag der Verfahrensgebühren die Gebühr 3200 übersteigt, wird der übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht. | ||
3202 | Terminsgebühr, soweit in Nummer 3205 nichts anderes bestimmt ist ....................................... | 1,2 |
(1) Die Anmerkung zu Nummer 3104 gilt entsprechend. (2) Die Gebühr entsteht auch, wenn nach § 79a Abs. 2, §§ 90a, 94a FGO oder § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. | ||
3203 | Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter, im Berufungsverfahren der Berufungskläger, im Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer, nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird: Die Gebühr 3202 beträgt ............................ | 0,5 |
Die Anmerkung zu Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend. | ||
3204 | Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ................................ | 50,00 bis 570,00 EUR |
3205 | Terminsgebühr in Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ................................ | 20,00 bis 380,00 EUR |
Die Anmerkung zu Nummer 3106 gilt entsprechend. | ||
Unterabschnitt 2 Revision, bestimmte Beschwerden und Rechtsbeschwerden | ||
Vorbemerkung 3.2.2: Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden
| ||
3206 | Verfahrensgebühr, soweit in Numer 3212 nichts anderes bestimmt ist ....................................... | 1,6 |
3207 | Vorzeitige Beendigung des Auftrags: Die Gebühr 3206 beträgt ............................ | 1,1 |
Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend. | ||
3208 | Im Verfahren können sich die Parteien oder die Beteiligten nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen: Die Gebühr 3206 beträgt ............................ | 2,3 |
3209 | Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien oder die Beteiligten nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können: Die Gebühr 3206 beträgt ............................ | 1,8 |
Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend. | ||
3210 | Terminsgebühr, soweit in Nummer 3213 nichts anderes bestimmt ist ....................................... | 1,5 |
Die Anmerkung zu Nummer 3104 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend. | ||
3211 | Wahrnehmung nur eines Termins, in dem der Revisionskläger oder Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird: Die Gebühr 3210 beträgt ............................ | 0,8 |
Die Anmerkung zu Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend. | ||
3212 | Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ................................ | 80,00 bis 800,00 EUR |
3213 | Terminsgebühr in Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG). | 40,00 bis 700,00 EUR |
Die Anmerkung zu Nummer 3106 gilt entsprechend. | ||
Abschnitt 3 Gebühren für besondere Verfahren | ||
Unterabschnitt 1 Besondere erstinstanzliche Verfahren | ||
Vorbemerkung 3.3.1: Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1. | ||
3300 | Verfahrensgebühr
| 1,6 |
3301 | Vorzeitige Beendigung des Auftrags: Die Gebühr 3300 beträgt ............................ | 1,0 |
Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend. | ||
Unterabschnitt 2 Mahnverfahren | ||
Vorbemerkung 3.3.2: Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1. | ||
3305 | Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers .................................... | 1,0 |
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet. | ||
3306 | Beendigung des Auftrags, bevor der Rechtsanwalt den verfahrenseinleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht hat: Die Gebühr 3305 beträgt ............................ | 0,5 |
3307 | Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragsgegners ..................................... | 0,5 |
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet. | ||
3308 | Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids ............................ | 0,5 |
Die Gebühr entsteht neben der Gebühr 3305 nur, wenn innerhalb der Widerspruchsfrist kein Widerspruch erhoben oder der Widerspruch gemäß § 703a Abs. 2 Nr. 4 ZPO beschränkt worden ist. Nummer 1008 ist nicht anzuwenden, wenn sich bereits die Gebühr 3305 erhöht. | ||
Unterabschnitt 3 Vollstreckung und Vollziehung | ||
Vorbemerkung 3.3.3: Dieser Unterabschnitt gilt für
| ||
3309 | Verfahrensgebühr ................................... | 0,3 |
3310 | Terminsgebühr ...................................... | 0,3 |
Die Gebühr entsteht nur für die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin oder einem Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung. | ||
Unterabschnitt 4 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung | ||
3311 | Verfahrensgebühr ................................... | 0,4 |
Die Gebühr entsteht jeweils gesondert
| ||
3312 | Terminsgebühr ...................................... | 0,4 |
Die Gebühr entsteht nur für die Wahrnehmung eines Versteigerungstermins für einen Beteiligten. Im Übrigen entsteht im Verfahren der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung keine Terminsgebühr. | ||
Unterabschnitt 5 Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung | ||
Vorbemerkung 3.3.5: (1) Die Gebührenvorschriften gelten für die Verteilungsverfahren nach der SVertO, soweit dies ausdrücklich angeordnet ist. (2) Bei der Vertretung mehrerer Gläubiger, die verschiedene Forderungen geltend machen, entstehen die Gebühren jeweils besonders. (3) Für die Vertretung des ausländischen Insolvenzverwalters im Sekundärinsolvenzverfahren entstehen die gleichen Gebühren wie für die Vertretung des Schuldners. | ||
3313 | Verfahrensgebühr für die Vertretung des Schuldners im Eröffnungsverfahren ............................. | 1,0 |
Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO. | ||
3314 | Verfahrensgebühr für die Vertretung des Gläubigers im Eröffnungsverfahren ............................. | 0,5 |
Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO. | ||
3315 | Tätigkeit auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan: Die Verfahrensgebühr 3313 beträgt .................. | 1,5 |
3316 | Tätigkeit auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan: Die Verfahrensgebühr 3314 beträgt .................. | 1,0 |
3317 | Verfahrensgebühr für das Insolvenzverfahren ........ | 1,0 |
Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO. | ||
3318 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Insolvenzplan ...................................... | 1,0 |
3319 | Vertretung des Schuldners, der den Plan vorgelegt hat: Die Verfahrensgebühr 3318 beträgt .................. | 3,0 |
3320 | Die Tätigkeit beschränkt sich auf die Anmeldung einer Insolvenzforderung: Die Verfahrensgebühr 3317 beträgt .................. | 0,5 |
Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO. | ||
3321 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung. | 0,5 |
(1) Das Verfahren über mehrere gleichzeitig anhängige Anträge ist eine Angelegenheit. (2) Die Gebühr entsteht auch gesondert, wenn der Antrag bereits vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt wird. | ||
3322 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über Anträge auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 17 Abs. 4 SVertO ............................................. | 0,5 |
3323 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln (§ 8 Abs. 5 und § 41 SVertO) ....................................... | 0,5 |
Unterabschnitt 6 Sonstige besondere Verfahren | ||
Vorbemerkung 3.3.6: Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. | ||
3324 | Verfahrensgebühr für das Aufgebotsverfahren ........ | 1,0 |
3325 | Verfahrensgebühr für Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2, §§ 246a, 319 Abs. 6 AktG, auch i. V. m. § 327e Abs. 2 AktG, oder nach § 16 Abs. 3 UmwG ..... | 0,75 |
3326 | Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, wenn sich die Tätigkeit auf eine gerichtliche Entscheidung über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 103 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) beschränkt ............ | 0,75 |
3327 | Verfahrensgebühr für gerichtliche Verfahren über die Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen anlässlich eines schiedsrichterlichen Verfahrens .................... | 0,75 |
3328 | Verfahrensgebühr für Verfahren über die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung oder die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind ....... | 0,5 |
Die Gebühr entsteht nur, wenn eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber oder ein besonderer gerichtlicher Termin stattfindet. Wird der Antrag beim Vollstreckungsgericht und beim Prozessgericht gestellt, entsteht die Gebühr nur einmal. | ||
3329 | Verfahrensgebühr für Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der durch Rechtsmittelanträge nicht angefochtenen Teile eines Urteils (§§ 537, 558 ZPO). | 0,5 |
3330 | Verfahrensgebühr für Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ..... | 0,5 |
3331 | (weggefallen) | |
3332 | Terminsgebühr in den in Nummern 3324 bis 3330 genannten Verfahren ................................ | 0,5 |
3333 | Verfahrensgebühr für ein Verteilungsverfahren außerhalb der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung ... | 0,4 |
Der Wert bestimmt sich nach § 26 Nr. 1 und 2 RVG. Eine Terminsgebühr entsteht nicht. | ||
3334 | Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Prozessgericht oder dem Amtsgericht auf Bewilligung, Verlängerung oder Verkürzung einer Räumungsfrist (§§ 721, 794a ZPO), wenn das Verfahren mit dem Verfahren über die Hauptsache nicht verbunden ist ..................... | 1,0 |
3335 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe, soweit in Nummer 3336 nichts anderes bestimmt ist ....................................... (1) Im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Nr. 1 ZPO bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert; im Übrigen ist er nach dem Kosteninteresse nach billigem b Ermessen zu bestimmen. (2) Entsteht die Verfahrensgebühr auch für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, werden die Werte nicht zusammengerechnet. | in Höhe der Verfahrensgebühr für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird, höchstens 1,0 |
3336 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, wenn in dem Verfahren, für das Prozesskostenhilfe beantragt wird, Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) .......................................... | 30,00 bis 320,00 EUR |
3337 | Vorzeitige Beendigung des Auftrags im Fall der Nummern 3324 bis 3327, 3334 und 3335: Die Gebühren 3324 bis 3327, 3334 und 3335 betragen ................. | 0,5 |
Eine vorzeitige Beendigung liegt vor,
| ||
3338 | Verfahrensgebühr für die Tätigkeit als Vertreter des Anmelders eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 Abs. 2 KapMuG) ................. | 0,8 |
Abschnitt 4 Einzeltätigkeiten | ||
Vorbemerkung 3.4: (1) Für in diesem Abschnitt genannte Tätigkeiten entsteht eine Terminsgebühr nur, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist. (2) Im Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), vermindern sich die in den Nummern 3400, 3401, 3405 und 3406 bestimmten Höchstbeträge auf die Hälfte, wenn eine Tätigkeit im im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Bei der Bemessung der Gebühren ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren geringer ist. | ||
3400 | Der Auftrag beschränkt sich auf die Führung des Verkehrs der Partei oder des Beteiligten mit dem Verfahrensbevollmächtigten: Verfahrensgebühr ................................... Die gleiche Gebühr entsteht auch, wenn im Einverständnis mit dem Auftraggeber mit der Übersendung der Akten an den Rechtsanwalt des höheren Rechtszugs gutachterliche Äußerungen verbunden sind. | in Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr, höchstens 1,0, bei Betragsrahmengebühren höchstens 260,00 EUR |
3401 | Der Auftrag beschränkt sich auf die Vertretung in einem Termin im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3: Verfahrensgebühr ................................... | in Höhe der Hälfte der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr |
3402 | Terminsgebühr in dem in Nummer 3401 genannten Fall. | in Höhe der einem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Terminsgebühr |
3403 | Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten, soweit in Nummer 3406 nichts anderes bestimmt ist. | 0,8 |
Die Gebühr entsteht für sonstige Tätigkeiten in einem gerichtlichen Verfahren, wenn der Rechtsanwalt nicht zum Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. | ||
3404 | Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art: Die Gebühr 3403 beträgt ............................ | 0,3 |
Die Gebühr entsteht insbesondere, wenn das Schreiben weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält. | ||
3405 | Endet der Auftrag
Die Gebühren 3400 und 3401 betragen ................ | höchstens 0,5, bei Betragsrahmengebühren höchstens 130,00 EUR |
Im Fall der Nummer 3403 gilt die Vorschrift entsprechend. | ||
3406 | Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ..... | 10,00 bis 200,00 EUR |
Die Anmerkung zu Nummer 3403 gilt entsprechend. | ||
Abschnitt 5 Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung | ||
Vorbemerkung 3.5: Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen nicht in den in Vorbemerkung 3.1 Abs. 2 und in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerdeverfahren. | ||
3500 | Verfahrensgebühr für Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung, soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind .................. | 0,5 |
3501 | Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in den Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind .................. | 15,00 bis 160,00 EUR |
3502 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde | 1,0 |
3503 | Vorzeitige Beendigung des Auftrags: Die Gebühr 3502 beträgt ............................ | 0,5 |
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden. | ||
3504 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung, soweit in Nummer 3511 nichts anderes bestimmt ist ............ | 1,6 |
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Berufungsverfahren angerechnet. | ||
3505 | Vorzeitige Beendigung des Auftrags: Die Gebühr 3504 beträgt ............................ | 1,0 |
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden. | ||
3506 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, soweit in Nummer 3512 nichts anderes bestimmt ist ............ | 1,6 |
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren angerechnet. | ||
3507 | Vorzeitige Beendigung des Auftrags: Die Gebühr 3506 beträgt ............................ | 1,1 |
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden. | ||
3508 | In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision können sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen: Die Gebühr 3506 beträgt ............................ | 2,3 |
3509 | Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können: Die Gebühr 3506 beträgt ............................ | 1,8 |
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden. | ||
3510 | Verfahrensgebühr für Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht
| 1,3 |
3511 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung vor dem Landessozialgericht, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) .......................................... | 50,00 bis 570,00 EUR |
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Berufungsverfahren angerechnet. | ||
3512 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundessozialgericht, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) .......................................... | 80,00 bis 800,00 EUR |
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren angerechnet. | ||
3513 | Terminsgebühr in den in Nummer 3500 genannten Verfahren .......................................... | 0,5 |
3514 | Das Beschwerdegericht entscheidet über eine Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung eines Arrests oder Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Urteil: Die Gebühr 3513 beträgt ............................ | 1,2 |
3515 | Terminsgebühr in den in Nummer 3501 genannten Verfahren .......................................... | 15,00 bis 160,00 EUR |
3516 | Terminsgebühr in den in Nummern 3502, 3504, 3506 und 3510 genannten Verfahren ....................... | 1,2 |
3517 | Terminsgebühr in den in Nummer 3511 genannten Verfahren .......................................... | 12,50 bis 215,00 EUR |
3518 | Terminsgebühr in den in Nummer 3512 genannten Verfahren .......................................... | 20,00 bis 350,00 EUR |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG | |
---|---|---|---|
Wahlanwalt | gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt | ||
Vorbemerkung 4: (1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Verletzten, eines Zeugen oder Sachverständigen und im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden. (2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. (3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist. (4) Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, entsteht die Gebühr mit Zuschlag. (5) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3:
| |||
Abschnitt 1 Gebühren des Verteidigers | |||
Vorbemerkung 4.1: (1) Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden auf die Tätigkeit im Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und im Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung. (2) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten. Hierzu gehören auch Tätigkeiten im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs, soweit der Gegenstand nicht vermögensrechtlich ist. | |||
Unterabschnitt 1 Allgemeine Gebühren | |||
4100 | Grundgebühr .............................. (1) Die Gebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. (2) Eine wegen derselben Tat oder Handlung bereits entstandene Gebühr 5100 ist anzurechnen. | 30,00 bis 300,00 EUR | 132,00 EUR |
4101 | Gebühr 4100 mit Zuschlag ................. | 30,00 bis 375,00 EUR | 162,00 EUR |
4102 | Terminsgebühr für die Teilnahme an
| 30,00 bis 250,00 EUR | 112,00 EUR |
Mehrere Termine an einem Tag gelten als ein Termin. Die Gebühr entsteht im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen einmal. | |||
4103 | Gebühr 4102 mit Zuschlag ................. | 30,00 bis 312,50 EUR | 137,00 EUR |
Unterabschnitt 2 Vorbereitendes Verfahren | |||
Vorbemerkung 4.1.2: Die Vorbereitung der Privatklage steht der Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren gleich. | |||
4104 | Verfahrensgebühr ......................... Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift, des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht oder im beschleunigten Verfahren bis zum Vortrag der Anklage, wenn diese nur mündlich erhoben wird. | 30,00 bis 250,00 EUR | 112,00 EUR |
4105 | Gebühr 4104 mit Zuschlag ................. | 30,00 bis 312,50 EUR | 137,00 EUR |
Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren | |||
Erster Rechtszug | |||
4106 | Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht ...................... | 30,00 bis 250,00 EUR | 112,00 EUR |
4107 | Gebühr 4106 mit Zuschlag ................. | 30,00 bis 312,50 EUR | 137,00 EUR |
4108 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummern 4106 genannten Verfahren .. | 60,00 bis 400,00 EUR | 184,00 EUR |
4109 | Gebühr 4108 mit Zuschlag ................. | 60,00 bis 500,00 EUR | 224,00 EUR |
4110 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109 ................................ | 92,00 EUR | |
4111 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109 ................................ | 184,00 EUR | |
4112 | Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor der Strafkammer ...................... | 40,00 bis 270,00 EUR | 124,00 EUR |
Die Gebühr entsteht auch für Verfahren
| |||
4113 | Gebühr 4112 mit Zuschlag ................. | 40,00 bis 337,50 EUR | 151,00 EUR |
4114 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4112 genannten Verfahren ....... | 70,00 bis 470,00 EUR | 216,00 EUR |
4115 | Gebühr 4114 mit Zuschlag ................. | 70,00 bis 587,50 EUR | 263,00 EUR |
4116 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115 ................................ | 108,00 EUR | |
4117 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115 ................................ | 216,00 EUR | |
4118 | Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Schwurgericht oder der Strafkammer nach den §§ 74a und 74c GVG .................................. | 80,00 bis 580,00 EUR | 264,00 EUR |
Die Gebühr entsteht auch für Verfahren vor der Jugendkammer, soweit diese in Sachen entscheidet, die nach den allgemeinen Vorschriften zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören. | |||
4119 | Gebühr 4118 mit Zuschlag ................. | 80,00 bis 725,00 EUR | 322,00 EUR |
4120 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4118 genannten Verfahren ....... | 110,00 bis 780,00 EUR | 356,00 EUR |
4121 | Gebühr 4120 mit Zuschlag ................. | 110,00 bis 975,00 EUR | 434,00 EUR |
4122 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121 ................................ | 178,00 EUR | |
4123 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121 ................................ | 356,00 EUR | |
Berufung | |||
4124 | Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren ....................... Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG. | 70,00 bis 470,00 EUR | 216,00 EUR |
4125 | Gebühr 4124 mit Zuschlag ................. | 70,00 bis 587,50 EUR | 263,00 EUR |
4126 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Berufungsverfahren ....................... | 70,00 bis 470,00 EUR | 216,00 EUR |
Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG. | |||
4127 | Gebühr 4126 mit Zuschlag ................. | 70,00 bis 587,50 EUR | 263,00 EUR |
4128 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127 ................................ | 108,00 EUR | |
4129 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127 ................................ | 216,00 EUR | |
Revision | |||
4130 | Revision Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren ................................ | 100,00 bis 930,00 EUR | 412,00 EUR |
4131 | Gebühr 4130 mit Zuschlag ................. | 100,00 bis 1 162,50 EUR | 505,00 EUR |
4132 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Revisionsverfahren ....................... | 100,00 bis 470,00 EUR | 228,00 EUR |
4133 | Gebühr 4132 mit Zuschlag ................. | 100,00 bis 587,50 EUR | 275,00 EUR |
4134 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133 ................................ | 114,00 EUR | |
4135 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133 ................................ | 228,00 EUR | |
Unterabschnitt 4 Wiederaufnahmeverfahren | |||
Vorbemerkung 4.1.4: Eine Grundgebühr entsteht nicht. | |||
4136 | Geschäftsgebühr für die Vorbereitung eines Antrags .................................. Die Gebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Antrags abgeraten wird. | in Höhe der Verfahrens gebühr für den ersten Rechtszug | |
4137 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Zulässigkeit des Antrags ............. | in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug | |
4138 | Verfahrensgebühr für das weitere Verfahren ................................ | in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug | |
4139 | Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren (§ 372 StPO) ................... | in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug | |
4140 | Terminsgebühr für jeden Verhandlungstag ..... | in Höhe der Terminsgebühr für den ersten Rechtszug | |
Unterabschnitt 5 Zusätzliche Gebühren | |||
4141 | Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die Hauptverhandlung entbehrlich: Zusätzliche Gebühr ....................... | in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr (ohne Zuschlag) | |
(1) Die Gebühr entsteht, wenn
| |||
4142 | Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen ..................... | 1,0 | 1,0 |
(1) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit für den Beschuldigten, die sich auf die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 442 StPO), die Abführung des Mehrerlöses oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht. (2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert niedriger als 25,00 EUR ist. (3) Die Gebühr entsteht für das Verfahren des ersten Rechtszugs einschließlich des vorbereitenden Verfahrens und für jeden weiteren Rechtszug. | |||
4143 | Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren über vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten oder seines Erben ......... | 2,0 | 2,0 |
(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn der Anspruch erstmalig im Berufungsverfahren geltend gemacht wird. (2) Die Gebühr wird zu einem Drittel auf die Verfahrensgebühr, die für einen bürgerlichen Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs entsteht, angerechnet. | |||
4144 | Verfahrensgebühr im Berufungs- und Revisionsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten oder seines Erben ......... | 2,5 | 2,5 |
4145 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem nach § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO von einer Entscheidung abgesehen wird ........ | 0,5 | 0,5 |
4146 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder über die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 13 StrRehaG ....... | 1,5 | 1,5 |
4147 | Einigungsgebühr im Privatklageverfahren bezüglich des Strafanspruchs und des Kostenerstattungsanspruchs: Die Gebühr 1000 beträgt .................. | 20,00 bis 150,00 EUR | 68,00 EUR |
Für einen Vertrag über sonstige Ansprüche entsteht eine weitere Einigungsgebühr nach Teil 1. | |||
Abschnitt 2 Gebühren in der Strafvollstreckung | |||
Vorbemerkung 4.2: Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache entstehen die Gebühren besonders. | |||
4200 | Verfahrensgebühr als Verteidiger für ein Verfahren über
| 50,00 bis 560,00 EUR | 244,00 EUR |
4201 | Gebühr 4200 mit Zuschlag ................. | 50,00 bis 700,00 EUR | 300,00 EUR |
4202 | Terminsgebühr in den in Nummer 4200 genannten Verfahren ...................... | 50,00 bis 250,00 EUR | 120,00 EUR |
4203 | Gebühr 4202 mit Zuschlag ................. | 50,00 bis 312,50 EUR | 145,00 EUR |
4204 | Verfahrensgebühr für sonstige Verfahren in der Strafvollstreckung ................ | 20,00 bis 250,00 EUR | 108,00 EUR |
4205 | Gebühr 4204 mit Zuschlag ................. | 20,00 bis 312,50 EUR | 133,00 EUR |
4206 | Terminsgebühr für sonstige Verfahren ..... | 20,00 bis 250,00 EUR | 108,00 EUR |
4207 | Gebühr 4206 mit Zuschlag ................. | 20,00 bis 312,50 EUR | 133,00 EUR |
Abschnitt 3 Einzeltätigkeiten | |||
Vorbemerkung 4.3: (1) Die Gebühren entstehen für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist. (2) Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Geltendmachung oder Abwehr eines aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs im Strafverfahren, so erhält er die Gebühren nach den Nummern 4143 bis 4145. (3) Die Gebühr entsteht für jede der genannten Tätigkeiten gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt. Das Beschwerdeverfahren gilt als besondere Angelegenheit. (4) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder die Vertretung für das Verfahren übertragen, werden die nach diesem Abschnitt entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung oder Vertretung entstehenden Gebühren angerechnet. | |||
4300 | Verfahrensgebühr für die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift
| 50,00 bis 560,00 EUR | 244,00 EUR |
Neben der Gebühr für die Begründung der Revision entsteht für die Einlegung der Revision keine besondere Gebühr. | |||
4301 | Verfahrensgebühr für
| 35,00 bis 385,00 EUR | 168,00 EUR |
Neben der Gebühr für die Rechtfertigung der Berufung entsteht für die Einlegung der Berufung keine besondere Gebühr. | |||
4302 | Verfahrensgebühr für
| 20,00 bis 250,00 EUR | 108,00 EUR |
4303 | Verfahrensgebühr für die Vertretung in einer Gnadensache ............ Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr auch, wenn ihm die Verteidigung übertragen war. | 25,00 bis 250,00 EUR | 110,00 EUR |
4304 | Gebühr für den als Kontaktperson beigeordneten Rechtsanwalt (§ 34a EGGVG). | 3 000,00 EUR |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG | |
Wahlanwalt | gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt | ||
Vorbemerkung 5: (1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder eines Sachverständigen in einem Verfahren, für das sich die Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Verteidiger in diesem Verfahren. (2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. (3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist. (4) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3:
| |||
Abschnitt 1 Gebühren des Verteidigers | |||
Vorbemerkung 5.1: (1) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten. (2) Hängt die Höhe der Gebühren von der Höhe der Geldbuße ab, ist die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr zuletzt festgesetzte Geldbuße maßgebend. Ist eine Geldbuße nicht festgesetzt, richtet sich die Höhe der Gebühren im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nach dem mittleren Betrag der in der Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße. Sind in einer Rechtsvorschrift Regelsätze bestimmt, sind diese maßgebend. Mehrere Geldbußen sind zusammenzurechnen. | |||
Unterabschnitt 1 Allgemeine Gebühr | |||
5100 | Grundgebühr .............................. (1) Die Gebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. (2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn in einem vorangegangenen Strafverfahren für dieselbe Handlung oder Tat die Gebühr 4100 entstanden ist. | 20,00 bis 150,00 EUR | 68,00 EUR |
Unterabschnitt 2 Verfahren vor der Verwaltungsbehörde | |||
Vorbemerkung 5.1.2: (1) Zu dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gehört auch das Verwarnungsverfahren und das Zwischenverfahren (§ 69 OWiG) bis zum Eingang der Akten bei Gericht. (2) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde. | |||
5101 | Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 40,00 EUR .................... | 10,00 bis 100,00 EUR | 44,00 EUR |
5102 | Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5101 genannten Verfahren stattfindet .................... | 10,00 bis 100,00 EUR | 44,00 EUR |
5103 | Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40,00 EUR bis 5 000,00 EUR ............... | 20,00 bis 250,00 EUR | 108,00 EUR |
5104 | Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5103 genannten Verfahren stattfindet .................... | 20,00 bis 250,00 EUR | 108,00 EUR |
5105 | Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5 000,00 EUR .................... | 30,00 bis 250,00 EUR | 112,00 EUR |
5106 | Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5105 genannten Verfahren stattfindet .................... | 30,00 bis 250,00 EUR | 112,00 EUR |
Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug | |||
Vorbemerkung 5.1.3: (1) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen außerhalb der Hauptverhandlung. (2) Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert; die Verfahrensgebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abgeraten wird. | |||
5107 | Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 40,00 EUR .................... | 10,00 bis 100,00 EUR | 44,00 EUR |
5108 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5107 genannten Verfahren ... | 20,00 bis 200,00 EUR | 88,00 EUR |
5109 | Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40,00 EUR bis 5 000,00 EUR ............... | 20,00 bis 250,00 EUR | 108,00 EUR |
5110 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5109 genannten Verfahren ... | 30,00 bis 400,00 EUR | 172,00 EUR |
5111 | Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5 000,00 EUR .................... | 40,00 bis 300,00 EUR | 136,00 EUR |
5112 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5111 genannten Verfahren ... | 70,00 bis 470,00 EUR | 216,00 EUR |
Unterabschnitt 4 Verfahren über die Rechtsbeschwerde | |||
5113 | Verfahrensgebühr ......................... | 70,00 bis 470,00 EUR | 216,00 EUR |
5114 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag .... | 70,00 bis 470,00 EUR | 216,00 EUR |
Unterabschnitt 5 Zusätzliche Gebühren | |||
5115 | Durch die anwaltliche Mitwirkung wird das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt oder die Hauptverhandlung entbehrlich: Zusätzliche Gebühr ....................... | in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr | |
(1) Die Gebühr entsteht, wenn
| |||
5116 | Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen ..................... | 1,0 | 1,0 |
(1) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit für den Betroffenen, die sich auf die Einziehung oder dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 442 StPO) oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht. (2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert niedriger als 25,00 EUR ist. (3) Die Gebühr entsteht nur einmal für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem Amtsgericht. Im Rechtsbeschwerdeverfahren entsteht die Gebühr besonders. | |||
Abschnitt 2 Einzeltätigkeiten | |||
5200 | Verfahrensgebühr ......................... (1) Die Gebühr entsteht für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung übertragen ist. (2) Die Gebühr entsteht für jede Tätigkeit gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt. (3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung für das Verfahren übertragen, werden die nach dieser Nummer entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung entstehenden Gebühren angerechnet. (4) Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr für die Vertretung in der Vollstreckung und in einer Gnadensache auch, wenn ihm die Verteidigung übertragen war. | 10,00 bis 100,00 EUR | 44,00 EUR |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr | |
---|---|---|---|
Wahlverteidiger oder Verfahrensbevollmächtigter | gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt | ||
Vorbemerkung 6: (1) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verfahren, für das sich die Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Verfahrensbevollmächtigten in diesem Verfahren. (2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. (3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist. | |||
Abschnitt 1 Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Verfahren nach dem Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof | |||
Unterabschnitt 1 Verfahren vor der Verwaltungsbehörde | |||
Vorbemerkung 6.1.1: Die Gebühr nach diesem Unterabschnitt entsteht für die Tätigkeit gegenüber der Bewilligungsbehörde in Verfahren nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. | |||
6100 | Verfahrensgebühr ......................... | 40,00 bis 290,00 EUR | 132,00 EUR |
Unterabschnitt 2 Gerichtliches Verfahren | |||
6101 | Verfahrensgebühr ......................... | 80,00 bis 580,00 EUR | 264,00 EUR |
6102 | Terminsgebühr je Verhandlungstag | 110,00 bis 780,00 EUR | 356,00 EUR |
Abschnitt 2 Disziplinarverfahren, berufsgerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht | |||
Vorbemerkung 6.2: (1) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit im Verfahren abgegolten. (2) Für die Vertretung gegenüber der Aufsichtsbehörde außerhalb eines Disziplinarverfahrens entstehen Gebühren nach Teil 2. (3) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach Teil 3:
| |||
Unterabschnitt 1 Allgemeine Gebühren | |||
6200 | Grundgebühr .............................. Die Gebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. | 30,00 bis 300,00 EUR | 132,00 EUR |
6201 | Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin stattfindet ....................... | 30,00 bis 312,50 EUR | 137,00 EUR |
Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an außergerichtlichen Anhörungsterminen und außergerichtlichen Terminen zur Beweiserhebung. | |||
Unterabschnitt 2 Außergerichtliches Verfahren | |||
6202 | Verfahrensgebühr ......................... (1) Die Gebühr entsteht gesondert für eine Tätigkeit in einem dem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden und der Überprüfung der Verwaltungsentscheidung dienenden weiteren außergerichtlichen Verfahren. (2) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang des Antrags oder der Anschuldigungsschrift bei Gericht. | 30,00 bis 250,00 EUR | 112,00 EUR |
Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren Erster Rechtszug | |||
Vorbemerkung 6.2.3: Die nachfolgenden Gebühren entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert. | |||
6203 | Verfahrensgebühr ......................... | 40,00 bis 270,00 EUR | 124,00 EUR |
6204 | Terminsgebühr je Verhandlungstag ......... | 70,00 bis 470,00 EUR | 216,00 EUR |
6205 | Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6204. | 108,00 EUR | |
6206 | Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6204. | 216,00 EUR | |
Zweiter Rechtszug | |||
6207 | Verfahrensgebühr ......................... | 70,00 bis 470,00 EUR | 216,00 EUR |
6208 | Terminsgebühr je Verhandlungstag ......... | 70,00 bis 470,00 EUR | 216,00 EUR |
6209 | Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6208. | 108,00 EUR | |
6210 | Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6208. | 216,00 EUR | |
Dritter Rechtszug | |||
6211 | Verfahrensgebühr ......................... | 100,00 bis 930,00 EUR | 412,00 EUR |
6212 | Terminsgebühr je Verhandlungstag .... | 100,00 bis 470,00 EUR | 228,00 EUR |
6213 | Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6212. | 114,00 EUR | |
6214 | Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6212. | 228,00 EUR | |
6215 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ............................. | 60,00 bis 930,00 EUR | 396,00 EUR |
Unterabschnitt 4 Zusatzgebühr | |||
6216 | Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die mündliche Verhandlung entbehrlich: Zusätzliche Gebühr ....................... | in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr | |
(1) Die Gebühr entsteht, wenn eine gerichtliche Entscheidung mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergeht oder einer beabsichtigten Entscheidung ohne Hauptverhandlungstermin nicht widersprochen wird. (2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. (3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte. | |||
Abschnitt 3 Gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung und in Unterbringungssachen | |||
6300 | Verfahrensgebühr in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG, in Unterbringungssachen nach § 312 FamFG und bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG ...... | 30,00 bis 400,00 EUR | 172,00 EUR |
Die Gebühr entsteht für jeden Rechtszug. | |||
6301 | Terminsgebühr in den Fällen der Nummer 6300 ......... | 30,00 bis 400,00 EUR | 172,00 EUR |
Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen. | |||
6302 | Verfahrensgebühr in sonstigen Fällen ..... Die Gebühr entsteht für jeden Rechtszug des Verfahrens über die Verlängerung oder Aufhebung einer Freiheitsentziehung nach den §§ 425 und 426 FamFG oder einer Unterbringungsmaßnahme nach den §§ 329 und 330 FamFG. | 20,00 bis 250,00 EUR | 108,00 EUR |
6303 | Terminsgebühr in den Fällen der Nummer 6302 ................. | 20,00 bis 250,00 EUR | 108,00 EUR |
Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen. | |||
Abschnitt 4 Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung | |||
Vorbemerkung 6.4: Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen in Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der WBO, auch i. V. m. § 42 WDO, wenn das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor dem Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 82 SG tritt. | |||
6400 | Verfahrensgebühr für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung vor dem Truppendienstgericht ................. | 70,00 bis 570,00 EUR | |
6401 | Es ist eine Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde oder die weitere Beschwerde vor einem Disziplinarvorgesetzten vorausgegangen: Die Gebühr 6400 beträgt | 35,00 bis 405,00 EUR | |
Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde oder die weitere Beschwerde vor einem Disziplinarvorgesetzten geringer ist. | |||
6402 | Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in Nummer 6400 genannten Verfahren | 70,00 bis 570,00 EUR | |
6403 | Verfahrensgebühr für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht oder im Verfahren über die Rechtsbeschwerde | 85,00 bis 665,00 EUR | |
6404 | Es ist eine Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde oder die weitere Beschwerde vor einem Disziplinarvorgesetzten oder im Verfahren vor dem Truppendienstgericht vorausgegangen: Die Gebühr 6403 beträgt | 40,00 bis 460,00 EUR | |
Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde oder die weitere Beschwerde vor einem Disziplinarvorgesetzten oder im Verfahren vor dem Truppendienstgericht geringer ist. | |||
6405 | Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in Nummer 6403 genannten Verfahren | 85,00 bis 665,00 EUR | |
Abschnitt 5 Einzeltätigkeiten und Verfahren auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme | |||
6500 | Verfahrensgebühr (1) Für eine Einzeltätigkeit entsteht die Gebühr, wenn dem Rechtsanwalt nicht die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist. (2) Die Gebühr entsteht für jede einzelne Tätigkeit gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt. (3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder Vertretung für das Verfahren übertragen, werden die nach dieser Nummer entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung oder Vertretung entstehenden Gebühren angerechnet. (4) Eine Gebühr nach dieser Vorschrift entsteht jeweils auch für das Verfahren nach der WDO vor einem Disziplinarvorgesetzten auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme und im gerichtlichen Verfahren vor dem Wehrdienstgericht. | 20,00 bis 250,00 EUR | 108,00 EUR |
Nr. | Auslagentatbestand | Höhe |
---|---|---|
Vorbemerkung 7: (1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, kann der Rechtsanwalt Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i. V. m. § 670 BGB) verlangen. (2) Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet. (3) Dient eine Reise mehreren Geschäften, sind die entstandenen Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären. Ein Rechtsanwalt, der seine Kanzlei an einen anderen Ort verlegt, kann bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen Kanzlei aus entstanden wären. | ||
7000 | Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
| 0,50 EUR |
| 0,15 EUR | |
| 2,50 EUR | |
Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen. Eine Übermittlung durch den Rechtsanwalt per Telefax steht der Herstellung einer Ablichtung gleich. | ||
7001 | Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen .................... Für die durch die Geltendmachung der Vergütung entstehenden Entgelte kann kein Ersatz verlangt werden. | in voller Höhe |
7002 | Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen .................... Die Pauschale kann in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 7001 gefordert werden. | 20% der Gebühren-höchstens 20,00 EUR |
7003 | Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer. | 0,30 EUR |
Mit den Fahrtkosten sind die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die Abnutzung des Kraftfahrzeugs abgegolten. | ||
7004 | Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels, soweit sie angemessen sind ... | in voller Höhe |
7005 | Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise
| 20,00 EUR |
| 35,00 EUR | |
| 60,00 EUR | |
Bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50% berechnet werden. | ||
7006 | Sonstige Auslangen anlässlich einer Geschäftsreise, soweit sie angemessen sind ............ | in voller Höhe |
7007 | Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als 30 Millionen EUR entfällt .................. | in voller Höhe |
Soweit sich aus der Rechnung des Versicherers nichts anderes ergibt, ist von der Gesamtprämie der Betrag zu erstatten, der sich aus dem Verhältnis der 30 Millionen EUR übersteigenden Versicherungssumme zu der Gesamtversicherungssumme ergibt. | ||
7008 | Umsatzsteuer auf die Vergütung ........................ Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt. | in voller Höhe |