Gesetz - RVG
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG
§ 13 Wertgebühren
Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 300 Euro 25 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegenstandswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... Euro
1 50030020
5 00050028
10 0001 00037
25 0003 00040
50 0005 00072
200 00015 00077
500 00030 000118
über 500 00050 000150

Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet