Gesetz - RVG
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG
§ 13 Wertgebühren
Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 300 Euro 25 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
Gegenstandswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
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1 500 | 300 | 20 |
5 000 | 500 | 28 |
10 000 | 1 000 | 37 |
25 000 | 3 000 | 40 |
50 000 | 5 000 | 72 |
200 000 | 15 000 | 77 |
500 000 | 30 000 | 118 |
über 500 000 | 50 000 | 150 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.