Gesetz - RVG
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG
§ 24 Gegenstandswert im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
Ist der Auftrag im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren von einem Gläubiger erteilt, bestimmt sich der Wert nach dem Nennwert der Forderung.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet