Gesetz - RVG
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG
§ 49 Wertgebühren aus der Staatskasse
Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 3.000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Abs. 1 folgende Gebühren vergütet:
Gegenstandswert bis ... EuroGebühr ... Euro
3.500195
4.000204
4.500212
5.000219
6.000225
7.000230
8.000234
9.000238
10.000242
13.000246
16.000257
19.000272
22.000293
25.000318
30.000354
über 30.000391

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