Gesetz - RVOrgRefÜG
Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung
§ 19 Weiterleitung von Beiträgen im Jahr 2005
Für das Kalenderjahr 2005 teilt der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger den Einzugsstellen die nach § 28k Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung zuständigen Träger der Rentenversicherung und deren Beitragsanteil unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet