Gesetz - RVWZPauschBeitrV
Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer eines auf Grund gesetzlicher Pflicht zu leistenden Wehr- und Zivildienstes
§ 4 Zuständigkeit
Die Berechnung und die Zahlung der Beiträge wird für
- 1.
- Wehrdienstleistende vom Bundesamt für Wehrverwaltung,
- 2.
- Zivildienstleistende vom Bundesamt für den Zivildienst