Gesetz - RVWZPauschBeitrV
Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer eines auf Grund gesetzlicher Pflicht zu leistenden Wehr- und Zivildienstes
§ 4 Zuständigkeit
Die Berechnung und die Zahlung der Beiträge wird für
1.
Wehrdienstleistende vom Bundesamt für Wehrverwaltung,
2.
Zivildienstleistende vom Bundesamt für den Zivildienst
vorgenommen.

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