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Gesetz - SÜG
Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG
Erster Abschnitt
-
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
-
§ 2 Betroffener Personenkreis
-
§ 3 Zuständigkeit
-
§ 4 Verschlußsachen
-
§ 5 Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse
-
§ 6 Rechte des Betroffenen
Zweiter Abschnitt
-
§ 7 Arten der Sicherheitsüberprüfung
-
§ 8 Einfache Sicherheitsüberprüfung
-
§ 9 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung
-
§ 10 Erweitere Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
-
§ 11 Datenerhebung
-
§ 12 Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten
Dritter Abschnitt
-
§ 13 Sicherheitserklärung
-
§ 14 Abschluß der Sicherheitsüberprüfung
-
§ 15 Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
-
§ 16 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluß der Sicherheitsüberprüfung
-
§ 17 Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung
Vierter Abschnitt
-
§ 18 Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte
-
§ 19 Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen
-
§ 20 Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten in Dateien
-
§ 21 Übermittlung und Zweckbindung
-
§ 22 Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten
-
§ 23 Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten
Fünfter Abschnitt
-
§ 24 Anwendungsbereich
-
§ 25 Zuständigkeit
-
§ 26 Sicherheitserklärung
-
§ 27 Abschluß der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse
-
§ 28 Aktualisierung der Sicherheitserklärung
-
§ 29 Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse
-
§ 30 Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle
-
§ 31 Datenverarbeitung, -nutzung und -berichtigung in automatisierten Dateien
Sechster Abschnitt
-
§ 32 Reisebeschränkungen
-
§ 33 Sicherheitsüberprüfung auf Antrag ausländischer Dienststellen
-
§ 34 Ermächtigung zur Rechtsverordnung
-
§ 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
-
§ 36 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes, Bundesverfassungsschutzgesetzes, MAD-Gesetzes und BND-Gesetzes
-
§ 37 Strafvorschriften
-
§ 38
-
§ 38a Übergangsregelung für Sicherheitsüberprüfungen im vorbeugenden personellen Sabotageschutz
-
§ 39 Inkrafttreten
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