Gesetz - SaatV
Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten
§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Saatgut landwirtschaftlicher Arten außer Kartoffel und Rebe und für Saatgut von Gemüsearten.