Gesetz - SaatV
Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten
§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Saatgut landwirtschaftlicher Arten außer Kartoffel und Rebe und für Saatgut von Gemüsearten.

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