Gesetz - SaatV
Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten
§ 19 Gestattung des Inverkehrbringens
Standardsaatgut von Gemüsearten darf zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet