Gesetz - SachenRBerG
Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG
§ 25 Andere Flächen
Ergibt sich der Umfang der Flächen, auf die sich die Ansprüche des Nutzers erstrecken, nicht aus den vorstehenden Bestimmungen, so ist Artikel 233 § 4 Abs. 3 Satz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend anzuwenden.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet