Gesetz - SatDSiGebV
Gebührenverordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz
Anlage (zu § 1)
Gebührenverzeichnis
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 808)

 GegenstandRechtsgrundlageGebühr in Euro
1Genehmigung des Betriebs eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems  
1.1Neugenehmigung§ 3 Abs. 1 SatDSiG26 500
1.2Änderung einer bestehenden Genehmigung auf Antrag
§ 3 Abs. 1 SatDSiG

890 bis 8 850
1.3Neugenehmigung für Inhaber einer Betreibergenehmigung nach § 3 Abs. 1 SatDSiG (Genehmigung für zusätzlichen Satelliten desselben Betreibers)


§ 3 Abs. 1 SatDSiG



13 300
2Feststellung des Nichtvorliegens der Hochwertigkeit
§ 3 Abs. 4 SatDSiG

890
3Erlaubnis der Übertragung des Betriebs eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems oder von Teilen eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems


§ 10 Abs. 2 SatDSiG



13 300
4Zulassung als Datenanbieter  
4.1Neuzulassung§ 11 Abs. 1 SatDSiG17 700
4.2Änderung einer bestehenden Zulassung auf Antrag
§ 11 Abs. 1 SatDSiG

890 bis 8 850
5Erlaubnis nach § 19 SatDSiG§ 19 Abs. 1 SatDSiG 
5.1Einzelner Datensatz (im Sinne einer Einzelszene) 
54
5.2Zielgebiet bis zu 100 km x 100 km 200
5.3Zielgebiet bis zu 200 km x 200 km 570
5.4Zielgebiet bis zu 300 km x 300 km 1 040
5.5Zielgebiet bis zu 400 km x 400 km 1 600
5.6Zielgebiet bis zu 500 km x 500 km 2 240
5.7Zielgebiet bis zu 600 km x 600 km 2 940
5.8Zielgebiet bis zu 700 km x 700 km 3 705
5.9Zielgebiet bis zu 800 km x 800 km 4 525
5.10Zielgebiet bis zu 900 km x 900 km 5 400
5.11Zielgebiet bis zu 1 000 km x 1 000 km 6 325
5.12Zielgebiete größer als 1 000 x 1 000 km Eine Gebühr nach 5.11 zuzüglich 4 Euro für jede weiteren 1 000 km2, um die die Fläche des Zielgebiets die Fläche nach 5.11 überschreitet.
6Erteilung einer Sammelerlaubnis  
6.1Vorschaubilder mit vermindertem Informationsgehalt oder Metadaten
§ 20 Nr. 1 SatDSiG

440
6.2Sensitive Anfragen für eine unbestimmte Anzahl von Daten
§ 20 Nr. 2 SatDSiG

Gebühr abhängig von der Größe des Zielgebietes und der Frist, für welche die Erlaubnis erteilt wird:
Einfache Gebühr nach Nr. 5 zuzüglich einer halben Gebühr nach Nr. 5 für jeden Monat der Frist

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