Gesetz - SCEBG
SCE-Beteiligungsgesetz - SCEBG
§ 33 Kosten und Sachaufwand
Die durch die Bildung und Tätigkeit des SCE-Betriebsrats und des geschäftsführenden Ausschusses entstehenden erforderlichen Kosten trägt die Europäische Genossenschaft. Im Übrigen gilt § 19 Satz 2 entsprechend.
















