Gesetz - SCEBG
SCE-Beteiligungsgesetz - SCEBG
§ 42 Vertrauensvolle Zusammenarbeit
Die Leitung der Europäischen Genossenschaft und der SCE-Betriebsrat oder die Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung arbeiten zum Wohl der Arbeitnehmer und des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe vertrauensvoll zusammen.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet