Gesetz
Art 5 Benachrichtigungspflicht und Nachholung der Auskunftserteilung bei Ausschreibungen zur verdeckten Registrierung
(1) Ist eine Ausschreibung zur verdeckten Registrierung gemäß Artikel 99 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 durch eine Stelle der Bundesrepublik Deutschland in das Schengener Informationssystem eingegeben worden, hat das Bundeskriminalamt im Einvernehmen mit der Stelle, die die Ausschreibung veranlaßt hat, den Betroffenen nach Beendigung der Ausschreibung über die Maßnahme zu benachrichtigen, soweit die Benachrichtigung nicht aufgrund anderer besonderer gesetzlicher Bestimmungen vorgesehen ist. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn dadurch die Durchführung einer rechtmäßigen Aufgabe im Zusammenhang mit der Ausschreibung gefährdet würde. Die Stelle, die die Ausschreibung veranlaßt hat, unterrichtet das Bundeskriminalamt über die Löschung und darüber, ob der Betroffene benachrichtigt werden kann.
(1a) Im Falle einer Ausschreibung nach § 17 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erfolgt die Benachrichtigung abweichend von Absatz 1 durch die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, nach Beendigung der Ausschreibung, wenn eine Gefährdung des Zwecks der Ausschreibung ausgeschlossen werden kann.
(2) Bei Ausschreibungen zur verdeckten Registrierung durch ausländische Stellen hat das Bundeskriminalamt die Auskunft, die gemäß Artikel 109 Abs. 2 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 unterblieben ist, nachzuholen, wenn die der Auskunftserteilung entgegenstehenden Umstände entfallen sind. Es hat dies im Zusammenwirken mit der Stelle, die die Ausschreibung veranlaßt hat, spätestens zum vorgesehenen Zeitpunkt der Löschung im nationalen Teil des Schengener Informationssystems zu prüfen.
















