Gesetz - SchaumwZwStV
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung - SchaumwZwStV
§ 31 Kleinbetragsregelung
Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens 10 Euro beträgt.

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