Gesetz - SchaumwZwStV
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung - SchaumwZwStV
§ 32 Anmeldung des Schaumweins
Schaumwein aus Drittländern und Drittgebieten ist in den Fällen des § 18 Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

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