Gesetz - SchHaltHygV
Schweinehaltungshygieneverordnung - SchHaltHygV
§ 11 Ermächtigung für die zuständige Behörde
Die zuständige Behörde kann
1.
wenn es zum Schutz gegen die Gefährdung durch Tierseuchen erforderlich ist, für Schweinehaltungen insbesondere hinsichtlich weitergehender Untersuchungen ergänzende Anordnungen erteilen,
2.
für Schweinehaltungen, in denen die Schweine nicht nach den Anforderungen der Anlagen 1 bis 5 gehalten werden oder die nicht vom Tierbesitzer nach § 24b der Viehverkehrsverordnung angezeigt wurden, das Verbringen von Schweinen aus dem Betrieb beschränken oder
3.
für Schweinehaltungen Ausnahmen zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, daß der Schutzzweck der Verordnung erfüllt wird.

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