Gesetz - SchHaltHygV
Schweinehaltungshygieneverordnung - SchHaltHygV
§ 11 Ermächtigung für die zuständige Behörde
Die zuständige Behörde kann
- 1.
- wenn es zum Schutz gegen die Gefährdung durch Tierseuchen erforderlich ist, für Schweinehaltungen insbesondere hinsichtlich weitergehender Untersuchungen ergänzende Anordnungen erteilen,
- 2.
- für Schweinehaltungen, in denen die Schweine nicht nach den Anforderungen der Anlagen 1 bis 5 gehalten werden oder die nicht vom Tierbesitzer nach § 24b der Viehverkehrsverordnung angezeigt wurden, das Verbringen von Schweinen aus dem Betrieb beschränken oder
- 3.
- für Schweinehaltungen Ausnahmen zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, daß der Schutzzweck der Verordnung erfüllt wird.
















