Gesetz - SchHaltHygV
Schweinehaltungshygieneverordnung - SchHaltHygV
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 oder § 4 Abs. 1 oder 2 ein Schwein hält,
2.
ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Freilandhaltung betreibt,
3.
entgegen § 5 ein Zucht- oder Nutzschwein befördert,
4.
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 den Bestand nicht betreuen läßt,
5.
entgegen § 7 Abs. 2 eine tierärztliche Bestandsbetreuung übernimmt,
6.
entgegen § 7 Abs. 3 die vorgeschriebenen Eintragungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
7.
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 die Ursache nicht oder nicht rechtzeitig feststellen läßt,
8.
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 die vorgeschriebene Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.

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