Gesetz - SchHaltHygV
Schweinehaltungshygieneverordnung - SchHaltHygV
§ 13 Übergangsregelungen
(1) Bis zum 11. Juni 2002 sind am 11. Juni 1999 bestehende Betriebe nicht verpflichtet, die Bedingungen der Anlagen 2 bis 5, ausgenommen Anlage 4 Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe a bis e Nr. 3 Buchstabe a und c, zu erfüllen, sofern dadurch Nachrüstungen der betrieblichen Einrichtungen erforderlich werden.
(2) Am 11. Juni 1999 bestehende Freilandhaltungen gelten vorläufig als genehmigt. Die vorläufige Genehmigung erlischt, wenn nicht bis zum 11. Dezember 1999 die Erteilung der endgültigen Genehmigung nach § 4 Abs. 3 beantragt wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
(3) Bis zum 11. Juni 2000 gilt für Tierärzte gemäß § 7 Abs. 1 das besondere Fachwissen im Bereich der Schweinegesundheit nach § 7 Abs. 2 als vorhanden.

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