Gesetz - SchHaltHygV
Schweinehaltungshygieneverordnung - SchHaltHygV
§ 3 Anforderungen an die Stallhaltung
(1) Tierbesitzer haben die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 1 zu halten, soweit die Schweine nicht in Freilandhaltung gehalten werden.
(2) Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 haben Tierbesitzer in
- 1.
- Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die mehr als 20 und bis zu 700 Mast- oder Aufzuchtplätze haben,
- 2.
- Zuchtbetrieben, in denen außer den Zuchtschweinen keine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen gehalten werden, die mehr als drei und bis zu 150 Sauenplätze haben,
- 3.
- anderen Zuchtbetrieben oder gemischten Betrieben, die mehr als drei und bis zu 100 Sauenplätze haben,
(3) Zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 1 und 2 haben Tierbesitzer in
- 1.
- Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die mehr als 700 Mast- oder Aufzuchtplätze haben,
- 2.
- Zuchtbetrieben, in denen außer den Zuchtschweinen keine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen gehalten werden, die mehr als 150 Sauenplätze haben,
- 3.
- anderen Zuchtbetrieben oder gemischten Betrieben, die mehr als 100 Sauenplätze haben,
















