Gesetz - SchHaltHygV
Schweinehaltungshygieneverordnung - SchHaltHygV
§ 3 Anforderungen an die Stallhaltung
(1) Tierbesitzer haben die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 1 zu halten, soweit die Schweine nicht in Freilandhaltung gehalten werden.
(2) Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 haben Tierbesitzer in
1.
Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die mehr als 20 und bis zu 700 Mast- oder Aufzuchtplätze haben,
2.
Zuchtbetrieben, in denen außer den Zuchtschweinen keine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen gehalten werden, die mehr als drei und bis zu 150 Sauenplätze haben,
3.
anderen Zuchtbetrieben oder gemischten Betrieben, die mehr als drei und bis zu 100 Sauenplätze haben,
die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 2 zu halten.
(3) Zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 1 und 2 haben Tierbesitzer in
1.
Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die mehr als 700 Mast- oder Aufzuchtplätze haben,
2.
Zuchtbetrieben, in denen außer den Zuchtschweinen keine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen gehalten werden, die mehr als 150 Sauenplätze haben,
3.
anderen Zuchtbetrieben oder gemischten Betrieben, die mehr als 100 Sauenplätze haben,
die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 3 zu halten.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet