Gesetz - SchHaltHygV
Schweinehaltungshygieneverordnung - SchHaltHygV
§ 7 Tierärztliche Bestandsbetreuung
(1) Jeder Tierbesitzer hat im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen seinen Bestand durch einen Tierarzt betreuen zu lassen. Die Bestandsbetreuung umfaßt zumindest
- 1.
- die Beratung des Tierbesitzers mit dem Ziel, den Gesundheitsstatus des Bestandes aufrechtzuerhalten und sofern erforderlich zu verbessern und
- 2.
- die klinische Untersuchung der Schweine insbesondere auf Anzeichen einer Tierseuche; dies hat bei Beständen, für die Anlagen 2 bis 5 gelten, regelmäßig - mindestens jedoch zweimal im Jahr oder einmal je Mastdurchgang - zu erfolgen.
(2) Der Tierarzt kann die Aufgaben nach Absatz 1 nur übernehmen, sofern er
- 1.
- zur Ausübung des Berufs des Tierarztes berechtigt ist und
- 2.
- über ein besonderes Fachwissen im Bereich der Schweinegesundheit verfügt und ihm dieses von der für seinen Praxisort zuständigen Tierärztekammer schriftlich bestätigt wird; von besonderem Fachwissen im Bereich der Schweinegesundheit ist dann auszugehen, wenn der Tierarzt regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich
- a)
- der einschlägigen tierseuchenrechtlichen Vorschriften,
- b)
- seuchenprophylaktischer und betriebshygienischer Maßnahmen sowie
- c)
- der Epidemiologie
teilgenommen hat. Die Bestätigung der Tierärztekammer nach Satz 1 ist auf 3 Jahre befristet.
(3) Der Tierarzt hat in das nach der Viehverkehrsverordnung erforderliche Bestandsregister oder in eine sonstige Bestandsdokumentation, die entsprechend § 24c Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 3 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung aufzubewahren ist,
- 1.
- das Datum der tierärztlichen Untersuchung mit dem Ergebnis,
- 2.
- die eingeleiteten weiteren Untersuchungen sowie deren Ergebnisse und
- 3.
- die durchgeführten Maßnahmen