Gesetz - SchHaltHygV
Schweinehaltungshygieneverordnung - SchHaltHygV
§ 9 Zusätzliche Anforderungen an Zuchtbetriebe
(1) Der Tierbesitzer eines Zuchtbetriebes mit mehr als drei Sauenplätzen hat für jede Sau unverzüglich
- 1.
- Belegungsdatum,
- 2.
- den Nachweis über den zur Zucht verwendeten Eber,
- 3.
- Umrauschen,
- 4.
- Aborte,
- 5.
- Wurfgröße (insgesamt geborene Ferkel je Wurf einschließlich totgeborener Ferkel),
- 6.
- lebendgeborene Ferkel je Wurf sowie
- 7.
- aufgezogene Ferkel je Wurf bis zum Absetzen
(2) Steigt innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen in einem Stall die Umrauschquote 1) auf über 20 vom Hundert oder die Abortquote 2) von über 2,5 vom Hundert an, so hat der Tierbesitzer eine Untersuchung durch den Tierarzt gemäß § 7 Abs. 1 zur Feststellung der Ursache zu veranlassen. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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1) Umrauschquote in vom Hundert =
(Zahl der Umrauscher + Aborte vor dem 100. Trächtigkeitstag) x 100
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Zahl der Belegungen einschließlich der Umrauschbelegungen
2) Abortquote in vom Hundert =
(Aborte vor dem 110. Tag + Aborte nach dem 110. Tag) x 100
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Anzahl aller geborenen Würfe einschließlich Aborte nach
dem 110. Tag + Aborte vor dem 110. Tag