Gesetz - SchiedsG
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden
§ 10
Der Vorsitzende der Schiedsstelle führt ein Protokollbuch und ein Kassenbuch sowie eine Sammlung der Kostenrechnungen. Abgeschlossene Bücher hat er unverzüglich bei dem Direktor des Kreisgerichts einzureichen.

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