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Gesetz - SchKiSpVDBest 1
Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung
§ 12
Die Berichterstattung über die Schüler- und Kinderspeisung erfolgt für die Kennziffern der Schüler- und Kinderspeisung durch die Betriebe und Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung entsprechend dem bestätigten Kennziffernprogramm.

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