Gesetz - SchlichtVerfV
Schlichtungsstellenverfahrensverordnung - SchlichtVerfV
§ 3 Ablehnung einer Schlichtung
Der Schlichter lehnt die Schlichtung durch eine schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer ab, wenn
- 1.
- der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist, in der Vergangenheit anhängig war oder von dem Beschwerdeführer während des Schlichtungsverfahrens anhängig gemacht wird,
- 2.
- die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist,
- 3.
- ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet,
- 4.
- die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsvorschlags oder eines Schlichtungsverfahrens einer Schlichtungsstelle nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes oder einer anderen Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, ist oder
- 5.
- der Anspruch bei Erhebung der Kundenbeschwerde bereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich auf Verjährung beruft.
















