Gesetz - SchlichtVerfV
Schlichtungsstellenverfahrensverordnung - SchlichtVerfV
§ 6 Kosten des Verfahrens und der Schlichtungsstelle
(1) Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Der Schlichtungsvorschlag kann einen Vorschlag zur Übernahme von Kosten enthalten, wenn dies zur angemessenen Beilegung des Streits der Beteiligten geboten erscheint.
(2) Die Schlichtungsstelle erhebt von dem am Verfahren beteiligten Unternehmen eine Gebühr von 200 Euro, es sei denn, dass die Schlichtungsstelle eine Schlichtung nach § 3 ablehnt. Die Gebühr kann auf Antrag des Unternehmens erlassen oder gemindert werden, wenn die Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise unangemessen wäre.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Unternehmen, für welche die Übertragung nach § 7 wirksam geworden ist.
















