Gesetz - SchlichtVerfV
Schlichtungsstellenverfahrensverordnung - SchlichtVerfV
§ 6a Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen zur außergerichtlichen Streitbeilegung
Die Schlichtungsstelle erteilt auf Antrag den Stellen, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die außergerichtliche Beilegung vergleichbarer Streitigkeiten zuständig sind, für deren Verfahren Auskünfte über das in Deutschland geltende Recht.
















