Gesetz - SchlussFinG
Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz - SchlussFinG
§ 6 Rechnungslegung
Das Bundesministerium der Finanzen legt jährlich zum Stichtag 31. Dezember Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens. Die Rechnung ist als Übersicht der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.
















