Gesetz - SchOffzAusbV
Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung - SchOffzAusbV
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet D Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1109)
(BGBl. II 1990, 889, 1109)
1. - 13. ...
- 14.
- Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung vom 11. Februar 1985 (BGBl. I S. 323), geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2457),...
- a)
- Die Vorschriften der Verordnungen, die organisatorische Änderungen im Bildungs- und Berufsbildungsbereich voraussetzen, werden erst dann angewendet, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
- b)
- Als Befähigungsnachweise im Sinne der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung gelten auch die entsprechenden vor Wirksamwerden des Beitritts nach den bisherigen Vorschriften und gültigen Befähigungszeugnisse, Berechtigungsscheine und Qualifikationsnachweise mit den damit verbundenen Befugnissen.
- c)
- Die vor Wirksamwerden des Beitritts nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Qualifikationen werden bei Anwendung der Verordnungen von der zuständigen Stelle als Zulassungsvoraussetzungen im Sinne dieser Verordnungen entsprechend anerkannt.
















